Resolution 217 A (III) der
Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
PRÄAMBEL
Da die
Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen
Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von
Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die
Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und
da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und
Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste
Streben des Menschen gilt,
da es notwendig
ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit
der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen
Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig
ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen
zu fördern,
da die Völker der
Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden
Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an
die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen
haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer
Freiheit zu fördern,
da die
Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein
gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet
die Generalversammlung
diese
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und
Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle
Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und
sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten
und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und
internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und
Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch
die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu
gewährleisten.
Artikel
1
Alle
Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit
Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
Artikel
2
Jeder
hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist,
unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in
seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel
3
Jeder
hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel
4
Niemand
darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel
5
Niemand
darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel
6
Jeder
hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel
7
Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz
gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen
jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel
8
Jeder
hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel
9
Niemand
darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen
werden.
Artikel
10
Jeder
hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen
ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch
auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht.
Artikel
11
1.
Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als
unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien
gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2.
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die
zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht
nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum
Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt
werden.
Artikel
12
Niemand
darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz
gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel
13
1.
Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und
seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2.
Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu
verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel
14
1.
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und
zu genießen.
2.
Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer
Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel
15
1.
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2.
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das
Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel
16
1.
Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der
Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und
eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe
und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2.
Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der
künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die
Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch
auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel
17
1.
Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
2.
Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel
18
Jeder
hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu
wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch
Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel
19
Jeder
hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über
Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und
Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel
20
1.
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2.
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel
21
1.
Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2.
Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem
Lande.
3. Der
Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und
gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien
Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel
22
Jeder
hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und
Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel
jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner
Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel
23
1.
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2.
Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
3.
Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale
Schutzmaßnahmen.
4.
Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden
und solchen beizutreten.
Artikel
24
Jeder
hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel
25
1.
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie
Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung,
Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das
Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität
oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner
Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2.
Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung.
Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen
Schutz.
Artikel
26
1.
Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum
mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht
müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß
allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die
Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und
auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen
allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und
der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens
förderlich sein.
3. Die
Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die
ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel
27
1.
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen,
sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und
dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2.
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen,
die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst
erwachsen.
Artikel
28
Jeder
hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in
dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden
können.
Artikel
29
1.
Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und
volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2.
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck
vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu
sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung
und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3.
Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel
30
Keine
Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen
Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung
der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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