N. 5 – 2006 – Memorie

 

Konstantin V. Gnitsevich

Alexander-Herzen-Universität

St. Petersburg

 

Die Lehre von Culpa in contrahendo in deutscher Zivilistik der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts

 

 

Die Entdeckung von "culpa in contrahendo" verbindet man traditionell mit Rudolf von Jhering, der in seinem Aufsatz aus dem Jahre 1860 begründet hat, die culpa in contrahendo bilde eine Basis für den Vertragsanspruch, mit dem die Folgen des nichtigen Kontrakts beschränkt seien[1]. Er mitteilte: «Der Abschluß eines Contracts erzeugt nicht bloß eine Verpflichtung auf Erfüllung, sondern wenn diese Wirkung wegen irgend eines rechtlichen Hindernisses ausgeschlossen ist, unter Umständen eine Verpflichtung zum Schadensersatz; der Ausdruck 'Nichtigkeit' des Contracts bezeichnet nach römischer und heutiger Sprachweise nur die Abwesenheit jener Wirkung, nicht die aller Wirkungen überhaupt»[2]. So dem Kernpunkt dieser Doktrin nach gibt es eine vertragliche Haftung für den Schaden, wenn auch dieser Schaden infolge der Irreführung bei den Verhandlungen entsteht. Die Nichtigkeit des Vertrags ist für vertragliche Art der Haftung von keiner Bedeutung.

Voraussetzung zum Schadenersatz auf Seiten des Beklagten ist die "Verschuldung"[3]. Die Forschungsbefunde zusammenfassend, betonte Jhering: «Das Gebot der contractlichen diligentia gilt wie für gewordene, so auch für werdende Contractsverhältnisse, eine Verletzung desselben begründet hier, wie dort die Contractsklage auf Schadensersatz. Die culpa in contrahendo ist nichts, als die contractliche colpa in einer besonderen Richtung»[4].

Die Frage vom vorvertragtlichen Verschulden blieb aus mehreren Gründen außer dem Forschungsbereich der antiken Jurisprudenz. So laut Giaro gebührte der Phase von Vertragsverhandlungen in einem überwiegend persönlichen Rechtsverkehr unter Anwesenden eine relativ geringe Bedeutung. Die Klagen aus den Austauschverträgen waren als bonae fidei iudicia von Grundsatz von 'Treu und Glauben' beherrscht. Im übrigen kannten die Römer den dolus, nicht aber culpa beim Vertragsschluß[5]. «Der Bedarf nach ihrer Entdeckung durch die Pandektistik beruhe auf der gleichzeitigen Hypertrophie des rechtsgeschäftlichen Willensdogmas, die häufig für Vertragsnichtigkeit führte, und auf der Atrophie der von der römischen lex Aquilia über die Sachbeschädigung geregelten Deliktshaftung, die auf bloße Vermögensschäden unanwendbar war»[6].

Den Gesetzbüchern der Modernepoche war aber die Vertragshaftung für vorkontraktliche Aufklärungspflichten bekannt. Das ALR verankerte gesetzlich, daß die Regelung des Verschuldens bei Vertragserfüllung auch für den Fall gilt, in dem man beim Vertragsabschluß die ihm obliegenden Pflichten vernachlässigt hat[7]. Jhering interpretierte diesen Satz, der nach herrschender Meinung einen gültigen Vertrag voraussetze, als eine unmittelbare Nachweis der gesetzlichen Culpa-in-contrahendo-Bestimmung[8]. Er tadelte preußische Jurisprudenz, die die Bedeutung dieser Regelung verlor[9].

Das ius commune, wie auch das römische Recht, fanden besondere Haftung für Verschulden beim Abschluß von wirksamen Verträgen unnötig, denn waren hier die Vertragsklagen für ausreichend gehalten[10]. Deshalb interessierte sich Jhering nur für die Verträge, die infolge des verschuldeten Irrtums, Dissenses oder des Widerrufs der Offerte nach ihrer für Offerenten ungewiß gemachten Annahme unwirksam wurden. Jhering schlug eine Klage auf Schadenersatz aus nichtigen oder nicht zur Perfection gelangten, doch dem äußern Hergang nach zustande gekommenen und vom Partner im Vertrauen auf ihren falschen "Schein" ausgeführten Verträgen vor[11]. Er klassifizierte  die Nichtigkeitsgründe[12] als Unfähigkeit des Subjekts (Handlungsunfähigkeit)[13] oder des Objekts (Leistungsunfähigkeit)[14] und Unzuverlässigkeit des Willens (Willensmängel)[15].

Die Abwesenheit der diligentia in contrahendo führt Jherings Theorie nach zur Vertragsnichtigkeit, infolge deren die Vertragshaftung dafür entsteht[16]. Als Begründung seiner Entdeckung verweist Jhering auf zwei Stellen des Corpus Juris[17], die er als Gemeinnormen bezeichnet und deren er andere zwei Stellen der Digesten als Beispiele der Sonderfällen unterstellt[18]. Darin besteht der tendenziöse Charakter der von Jhering unternommenen Auslegung von römischen Rechtsquellen[19].

Der Schadenersatz für Abschlußschuld wird nach Jherings Doktrin durch das negative Interesse begrenzt und umfasst nicht die Fälle des positiven Erfüllungsinteresse[20]. So darf der Kläger Jherings – im Gegensatz zur ALR-Regelung, die der Schadenersatz für Vertragsabschluß mit dem für Erfüllungsschuld gleichsetzt, – nicht alles fordern, was er beim gültigen Vertrag zu fordern hat, sondern nur das, als ob der Vertrag nicht abgeschloßen worden wäre. Wir haben anzuerkennen, Jhering habe negatives Interesse entdeckt, das «unter Umständen die Höhe des positiven erreichen», nicht aber übersteigen durfte[21]. Jhering betont, das werdende Vertragsverhältnis entstehe nur mit der – sei es auch stillschweigende – Offertenakzeptierung, die den «intendierten und äußerlich oder scheinbar vollzogenen Abschluß» zustande bringt[22]. Es ist Jherings Ideen nach unkorrekt, grobe Fahrlässigkeit mit der Arglist «in außercontractlichen Verhältnissen» – vor Antragsannahme – gleichzusetzen: «alle Unbefangenheit der Conversation wäre dahin, das harmloseste Wort wurde zum Strick»[23]. So ist die culpa in contrahendo Jherings, wie auch dieselbe nach ALR, ein Verschulden beim Vertragsabschluß, nicht aber bei den Vertragsunterhandlungen[24].

Damit sind Jherings Ideen über die culpa in contrahendo auf der generellen Bahn deutscher Rechtswissenschaft des 19. Jhs: auch wenn Jheringschen Offerent nur mit der Antragsannahme gebunden ist, während andere ihn mit dem Antragsempfang gebunden wissen wollen, sind herrschender Meinung nach die vorkontraktlichen Unterhandlungen von keiner rechtlichen Bedeutung (so Bernhard Windscheid[25] und Ludwig Arndts[26]). Heinrich Dernburg sieht keine culpa in contrahendo, «wenn man Vertragsunterhandlungen anspinnt und nachher willkürlich abbricht»[27].

Die Paldektenlehrbücher von Dernburg und Windscheid haben den Anspruch aus Verschulden bei Vertragsunterhandlungen längst gekannt. Dernburg, wie auch Jhering, begründet die Haftung mit dem Verschulden des Beklagten[28], sieht aber, im Gegensatz zu diesem, außerkontraktliche Natur der Klage: «Die Klage ist eine außerkontraktliche, wenn ein Vertrag nicht zu Stande gekommen, und keineswegs eine Kontraktsklage, wie Jhering annimmt»[29]. Er nimmt hier eine Konstruktion der lex Aquilia an: «Die ältere gemeinrechtliche Theorie hat eine Haftung nach analogie der lex Aquilia auch bei schuldhafter Schadenzufügung, die nicht Sachbeschädigung ist, angenommen. Hiervon ist… neuere Lehre nicht quellenmäßig und zu vag zurückgekommen. Dagegen hat sich erhalten, daß man bei Rechtshandlungen, durch die man einen anderen kulpos beschädigt, allerdings für Schadensersatz einsteht»[30].

Dernburg erweitert den Beklagtenskreis für culpa in contrahendo: während Jhering die Klagen aus culpa in contrahendo nur gegen unmittelbarer Vertragspartner gibt[31], lässt Dernburg diese Klagen auch gegen Boten, die falsche Mitteilungen über die Erklärungen des Vertragsteils abgeben, und gegen Stellvertreter zu[32]. Doch gelingt es Dernburg nicht, den sachlichen Anwendungsbereich dieser Haftung genauer zu machen. Flieht er aber in die Kasuistik und zählt die Fälle, in deren die Haftung aus culpa in contrahendo entsteht, auf[33].

Bernhard Windscheid hat eine umfassende Definition der culpa in contrahendo vorgeschlagen: der Kontrahent haftet «für die nachteiligen Folgen des durch seine Erklärung in dem Gegner erregten Vertrauens auf den Erwerb eines Forderungsrechts aus dem Vertrag, insofern dieser Erwerb durch einen Grund ausgeschloßen wird, welchen der Gegner nicht kennt und nicht zu kennen verpflichtet ist»[34]. Windscheid verneint die von Jhering als innerer Haftungsgrund bestimmte "Verschuldung" des Kontrahents, denn sucht er nach einer verschuldensunabhängige Vertrauenshaftung[35]. In den früheren Pandektenauflagen sieht er den Anspruchsgrund in einer «stillschweigenden Garantieübernahme». Seit 6. Auflage (1887) beläßt er diese Willensdogma[36] und behauptet, der Wille des Erklärenden solle nicht entscheidend für die Haftung sein[37]. Hier benutzt er ein Billigkeitsargument und bricht mit sämtlicher hergebrachter pandektistischer Argumentation. Und obwohl er anstatt des Bona-fides-Argument "das Recht" benutzt, verweist er darauf, daß «in diesem Sinne… auch Thöl und Goldschmidt… einfach auf die bona fides» abstellen[38]. Solcher Ansatz Windscheids ist nach Dernburg zu weit. Dernburg bemerkt, daß dieser «die Haftung wegen angeblicher culpa in contrahendo sehr übertreibt»[39].

Solcherweise wurden bis zum Ende des 19. Jhs einzige Klagen (die noch im römischen Recht bekannt waren und dann in ALR und ABGB kodifiziert wurden) aus nichtigen Kaufsverträgen infolge der von Jhering gemachte Quellensverallgemeinerung und dank pandektistischer Literatur zum einheitlichen Institut des Vertragsrechts. Nach dieses Rechtsinstitut entstanden die auf Kontrahentenverschulden beim Vertragsschluß beruhenden Klagen. Diese Haftung war nur für ungültige Verträge vorausbestimmt und durch das negative Interesse begrenzt. Die danach folgenden Diskussionen und die langwierige gerichtliche Benutzung von auf Umwege und Hilfskonstruktionen beruhender erweiternder Erläuterung des BGB wurde die culpa in contrahendo zu den dreißigsten Jahren des 20. Jhs zum selbständigen Haftungsgrund für vorvertragliches Verschulden. Diese Haftung wurde von der Gültigkeit des Vertrags unabhängig und umfaßt die Fälle des Schadenersatzes für sowohl negatives, als auch positives Interesse[40].

 

 



 

[1] Jhering R.v. Culpa in contrahendo oder Schadensersatz bei nichtigen oder nicht zur Perfektion gelangten Vertragen, in: Jherings Jahrbücher, Bd. 4. 1861.

 

[2] Jhering R.v. Culpa in contrahendo. S. 32.

 

[3] Jhering bezeichnet: «das legislative Motiv unserer Klage kann also nicht… in der bona fides des Käufers gesucht, die Klage mit der des wirklichen Käufers überhaupt gar nicht in Parallele gebracht werden. Wir müssen vielmehr uns daran halten, daß sie eine Schadensersatzklage ist, und demgemäß versuchen, ob dieser Gesichtspunkt uns das Verständnis derselben zu erschließen vermag. Die regelmäßige Voraussetzung der Verpflichtung zum Schadensersatz auf Seiten des Beklagten ist die Verschuldung. Gelingt es uns, bei unserer Klage letztere nachzuweisen, so ist damit die Frage nach dem Grunde unserer Klage gelöst. Wenn das Gesetz den Verkäufer in den… bekannten Fällen zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet, so macht es ihm damit den Vorwurf: Du hattest den Vertrag gar nicht abschließen sollen, denn Du hättest den Hinderniß desselben kennen müssen, durch Deine Unkenntniß ist der Gegner in Schaden gekommen. Nun lässt sich allerdings nicht verkennen, daß die Verhältnisse unter Umständen von der Art sein können, daß ihm dieses Hinderniß bei dem besten Willen verborgen bleiben durfte, so z.B. wenn der Verkauf eine legierte, außerhalb belegene und ihm nie zu Gesicht bekommene Sache betraf. Daß der Verkäufer auch in einem solchen Fall haften muß, ist nicht nur nach Maßgabe der Quellenäußerungen unzweifelhaft, sondern entspricht auch durchaus der Billigkeit. Denn wenn es sich einmal darum handelt, ob er oder der Käufer unter den Folgen seiner Unkenntniß leiden soll, so kann doch die Wahl nicht zweifelhaft sein» (Hier und weiter beim Zitieren dieser Abhandlung von Jhering sind alle Sperrungen durch die Kursivschrift ersetzt. – K.G.). Siche: Jhering R.v. Culpa in contrahendo. SS. 34-35.

 

[4] Jhering R.v. Culpa in contrahendo. S. 52.

 

[5] Giaro T. Culpa in contrahendo: eine Geschichte der Wiederentdeckungen, in: Rechtsprechung: Materialen und Studien. Bd. 14. Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter: Zur Reaktion der Rechtsprechung auf die Kodifikation des deutschen Privatrechts (1896-1914). Hrsg. v. U. Falk, H. Mohnhaupt. Frankfurt/M., 2000. S. 114. Siehe dazu: Melliger C. Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen Verträgen nach dem gemeinen und schweizerischen Obligationenrecht sowie dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch. 2. Aufl.: Zürich, 1898; Siber H. Recht der Schuldverhältnisse. Allgemeiner Teil, in: Planck's Kommentar zum BGB. II. 1, 4 Aufl., Berlin, 1914, S. 192; Nirk R. Rechtsvergleichendes zur Haftung für culpa in contrahendo, in: RabelsZ 18 (1953), S. 332 ff.

 

[6] Giaro T. Culpa in contrahendo. S. 114.

 

[7] ALR. I. 5 § 284. Was wegen des bei Erfüllung des Vertrages zu vertretenden Grades der Schuld Rechtens ist, gilt auch für den Fall, wenn einer der Contrahenten bei Abschließung des Vertrages die ihm obliegenden Pflichten vernachlässigt hat.

Es geht hier um die aus die Normen positiven Rechts hervorgehenden Pflichten der Seite, ihrem Kontrahenten die entsprechende Information von bestehenden Hindernissen für Gültigkeit des Vertrags zu melden. Für den Fall der culpa in contrahendo bei Vertragsschließung nennt Heinrich Dernburg folgende Beispiele: «Wer einen Antrag zu einem Geschäft gemacht hat, muß dem Akzeptanten, wenn dessen Annahme rechtzeitig abgesendet war, aber verspätet ankam, im Fall des Zurücktritts von der Offerte mit nächster Post Nachricht geben, widrigenfalls er… ersatzpflichtig wird, wenn der Akzeptant den Vertrag irrtümlich für zu Stande gekommen ansah und Aufwendungen hatte… Der Minderjährige, das Hauskind, die Ehefrau, welche den Irrtum des anderen Teils über ihre Handlungsfähigkeit, wenn auch nur durch leichtes Verschulden veranlaßt haben, sind demselben gleichfalls verhaftet…». Siehe: Dernburg H. Lehrbuch des preußischen Privatrechts und der Privatrechtsnormen des Reichs. Bd. 2: Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht. 3., neu bearb. Aufl., Halle, 1882. S. 38.

 

[8] Jhering R.v. Culpa in contrahendo. S. 44 betont, daß «der Verkehr den Grundsatz der culpa in contrahendo gar nicht entbehren könne, und ich hoffe das Gewicht meiner theoretischen Ausführungen nicht unbeträchtlich zu verstärken, indem ich nachweise, wie jener Grundsatz – freilich in unbewußter Weise, aber dadurch für meinen Zweck nur um so schlagener – in einer Reihe einzelner Fälle sowohl in der gemeinrechtlichen Doktrin als von neueren Gesetzgebungen zur Anwendung gebracht worden ist. Auf jenem Gebiet ist die Notwendigkeit der Schadensersatzklage freilich nur in den beiden… namhaft gemachten Fällen anerkannt worden, von den neueren Gesetzgebungen aber haben mir nur das allgemeine preußische Landrecht und das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere ersteres eine ganz überraschende Bestätigung meiner Ideen gewährt, während ich im französischen Recht nichts habe finden können… Nach dem Vorgang des römischen Rechts zu schließen, versprach ich mir von beiden genannten Gesetzbüchern kaum eine Ausbeute, allein mein Versuch fiel glänzender aus, als ich erwartet hatte».

 

[9] Jhering R.v. Culpa in contrahendo. S. 51: man «möchte… kaum eine klarere Anerkennung meiner culpa in contrahendo denken können, als sie» im ALR. I. 5 § 284 «ausgesprochen ist. So weit ich beurteilen kann, hat die preußische Jurisprudenz sich diesen so höchst wichtigen Paragraphen, der unsere ganze Lehre in sich schließt, und der mir, wenn er sich in den römischen Rechtsquellen vorfände, alle meine Deduktionen erspart hätte, so gut wie entgegen lassen. Ob die Verfasser des Landrechts sich der Tragweite desselben bewußt gewesen sind, lasse ich gern dahingestellt, aber da hier nicht Mutmaßungen entscheiden, sondern der Inhalt, wie er mit klaren Worten im Gesetz ausgesprochen ist, so kann die Befugniß, den Ausspruch in seinem vollen Umfange zu verstehen, nicht beanstandet werden. Wenn es ein Prüfstein für den praktischen Werth einer Theorie ist, daß sie, ganz ihre eignen Wege gehend, im Resultat mit der Gesetzgebung zusammentritt, und es ihr gelingt, die sporadischen Bestimmungen, die letztere nicht bloß unabhängig, sondern im scheinbaren Widerspruch mit der herrschenden Lehre, lediglich durch das praktische Bedürfniß geleitet, getroffen hat, auf ein höchstes Prinzip zurückzuführen und theoretisch zu rechtfertigen – dann, meine ich, hat die meinige diese Probe bestanden, und ihre praktische Berechtigung dürfte nicht mehr in Zweifel gezogen werden». Es ist hier zu bemerken, daß Heinrich Dernburg in seinem Lehrbuch des preußischen Privatrechts Jheringscher Meinung beistimmt: «Nach moderner Rechtsanschauung, jedenfalls aber nach preußischem Recht, halten Personen, welche mit einander in Vertragsverhandlungen treten, selbst wenn dieselben nicht zu einem Abschlüß oder zu einem gültigen Vertrag führen, gegenseitig für eine gewisse Sorgfalt, für s.g. culpa in contrahendo». Siehe: Dernburg H. Lehrbuch des preußischen Privatrechts II. SS. 37 - 38. ALR-Regelung kommentierend, erklärt er: «Es wird hier nicht unterschieden, ob der Vertrag zu Stande kam oder nicht. Da das preußische Recht in Übereinstimmung mit einer starken Strömung des gemeinen Rechts überhaupt die Haftung für außerkontraktlische Verschuldung adoptiert hat… so ist dies nur folgerecht» (Dernburg H. a.a.O. S. 38. Fn. 2).

 

[10] Windscheid B. / Kipp T. Lehrbuch des Pandektenrechts II, 9. Aufl. Frankfurt/M., 1906. S. 250. Anm. 5; Steinberg W. Die Haftung für culpa in contrahendo. Bonn, 1930. S. 13.

 

[11] Jhering R.v. Culpa in contrahendo. SS. 1, 7, 41.

 

[12] Jhering R.v. Culpa in contrahendo. SS. 44, 56.

 

[13] Es geht hier um die für einige Personen festgestellten Beschränkungen der Fahrigkeit, zu veräußern und sich zu verpflichten, – entweder schlechthin oder doch für gewiße Geschäfte. Diese Beschränkungen gelten für bevormundeten Personen und Minderjährigen, für Frauen (Interzessionen) und bei Hauskindern (Geldanlehen). Die Haftung für culpa in contrahendo ist, Iheringschen Ideen noch, durch §§ 33 und 36 preußisches ALR I. 5 bestimmt, gemäß deren die Seite, die von einem Unfähigen zur Schließung eines Vertrages verleitet wurde, aus dem Vermögen desselben Schadloshaltung fordern kann; wer aber seiner Unfähigkeit sich bewußt, einen Andern zur Schließung des Vertrages verleitet hat, haftet als ein Behrüger. Siehe: Jhering R.v. Culpa in contrahendo. SS. 57, 58, 45. Zur Vertragsnichtigkeit infolge der Unfähigkeit des Subjekts: Jhering R.v. Culpa in contrahendo. SS. 57-62.

 

[14] Kennt eine der Vertragsseiten, daß dieser Vertrag eine Unmögliche Leistung annimmt, so haftet sie für ihre culpa in contrahendo. Siehe: Jhering R.v. Culpa in contrahendo. SS. 63-71.

 

[15] Unzuverlässigkeit des kontraktlichen Willens kann von zwei Arten sein - Unzuverlässigkeit der Willenserklärung (Differenz zwischen Inhalt und Form des Willens) und Unzuverlässigkeit des Willens selber (Differenz zwischen dem früheren Willen und dem jetztlichen Nichtwollen). Zum letzteren Fall gehören: Widerruf der Offerte bei Vertragsabschluß unter Abwesenden, Willensänderung bei Abschluß von Verträgen durch Mittelpersonen, Tod des Offerenten vor der Akzeptation bei Vertragsabschluß unter Abwesenden, Zurücknahme öffentlicher Auslobung. Zur Vertragsnichtigkeit infolge der Unzuverlässigkeit des Willens siehe: Jhering R.v. Culpa in contrahendo. SS. 71-106.

 

[16] Hilderbrandt H. Erklärungshaftung, ein Beitrag zum System des bürgerlichen Rechts, Berlin-Leipzig, 1931, S. 39.

 

[17] D. 18.1.62.1. Modestinus libro quinto regularum… Qui nesciens loca sacra vel religiosa vel publica pro privatis comparavit, licet emptio non teneat, ex empto tamen adversus venditorem experietur, ut consequatur quod interfuit eius, ne deciperetur. Inst. Just. 3.23.5. Loca sacra vel religiosa, item publica, veluti forum basilicam, frusta quis sciens emit, quas tamen si pro privatis vel profanis deceptus a venditore emerit, haberit actionem ex empto, quod non habere ei liceat, ut consequatur, quod sua interest deceptum eum non esse. Item iuris est, si hominem liberum pro servo emerit.

 

[18] D. 11.7.8.1. Ulpianus libro vicensimo quinto ad edictum… Si locus religiosus pro puro venisse dicetur, praetor in factum actionem in eum dat ei ad quem ea res pertinet: quae actio et in heredem competit, cum quasi ex emptio actionem contineat.

D. 18.4.8 et D. 18.4.9: l. 8. Iavolenus libro secundo ex Plautio. Quod si nulla hereditas ad venditorem pertinuit, quantum emptori praestare debuit, ita distingui oportebit, ut, si est quidem aliqua hereditas, sed ad venditorem non pertinet, ipsa aestimetur, si nulla est, de qua actum videatur, pretium dumtaxat et si quid in eam rem impensum est emptor a venditore consequatur. l. 9. Paulus libro tricensimo tertio ad edictum. Et si quid emptoris interest.

 

[19] Siehe: Mommsen F. Über die Haftung der Contrahenten bei der Abschließung von Schuldverträgen, in: Mommsen F. Erörterungen aus dem Obligationenrecht. Bd. 2, Braunschweig. 1879; Dernburg H. Lehrbuch der Pandekten, 5. Aufl., Bd. 2. Berlin, 1897. S. 28. Fn. 11.

 

[20] Jhering R.v. Culpa in contrahendo. SS. 16, 19, 29.

 

[21] Jhering R.v. Culpa in contrahendo. S. 21 ff: «Das negative Interesse kann unter Umständen die Höhe des positiven erreichen». In diesen «Fällen erhalten die Kläger ganz dasselbe, was sie im Fall des Ausführung des Vertrages hätten fordern dürfen, aber… aus einem ganz anderen Grunde. Dasselbe ist auch rücksichtlich des positiven Schädens möglich». Die Kategorie des negativen Interesse wurde von Otto Bähr entschieden abgelehnt. Siehe dazu: Bähr O. Über Irrungen im Contrahiren, in: Jherings Jahrbücher. Bd. 14. N.F. Bd. 2., 1875. S. 422; Giaro T. Culpa in contrahendo. S. 116.

 

[22] Jhering R.v. Culpa in contrahendo. SS. 26, 43, 88 f., 105.

 

[23] Jhering R.v. Culpa in contrahendo. SS. 12, 41.

 

[24] Als Beispiel der culpa in contrahendo bei den Vertragsverhandlungen, die zu keinem Abschluß kamen, nennt Dernburg § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB): «Wer sich z.B. in Kaufunterhandlungen eingelassen hat, wird für die ihm auch unausgefordert zur Ansicht oder Prüfung zugestellten Vertragsobjekte Sorge zu tragen haben. Ausdrücklich bestimmt ferner das HGB, daß ein Kaufmann, wenn zwischen ihm und dem anderen Teil eine Geschäftsverbindung besteht oder wenn er sich ihm gegenüber zur Ausführung von Aufträgen erhoben hat, schuldig sei, falls er gleichwohl einen ihm gemachten Auftrag ablehnt, die mit dem Auftrag übersendeten Waren, soweit er für die Kosten gedeckt ist und es ohne seinen Nachteil geschehen kann, vor schaden zu bewahren hat, widrigenfalls er ersatzpflichtig wird». Siehe: Dernburg H. Lehrbuch des preußischen Privatrechts II. S. 39.

 

[25] Windscheid B. / Kipp T. Lehrbuch des Pandektenrechts. S. 251. Anm. 5.

 

[26] Zitate aus: Küpper W. Das Scheitern von Vertragsverhandlungen als Fallgruppe der culpa in contrahendo. Berlin, 1988. S. 47.

 

[27] Dernburg H. Das bürgerliche Recht des Deutschen Reichs und Preußens I. Die allgemeinen Lehren, 3. Aufl. Halle, 1906. S. 440. Siehe dazu: Süss W. Heinrich Dernburg - ein Spätpandektist im Keiserreich. Leben und Werk. München, 1991. S. 227 - 229; Thon A. Die Haftpflicht des Offerenten bei Widerruf seiner Offerte, in: Festgabe für Burkard Wilhelm Leist zum fünfzigjährigen Doctor-Jubiläum am 17. Mai 1891. Faks.-Neudr. 1987. SS. 69-119.

 

[28] Dernburg H. Pandekten II. S. 28. Fn. 11.

 

[29] Dernburg H. Pandekten II. A.a.O.

 

[30] Ebd.

 

[31] Siehe: Jhering R.v. Culpa in contrahendo. S. 53. In bezug auf die Personen, die für culpa in contrahendo haften, erklärt Jhering: «Es sind dies lediglich die Kontrahenten selbst, nicht dritte Personen, welche beim Abschluß des Kontrakts mitwirken, und erstere auch nur unter der Voraussetzung, daß ihnen eine culpa dieser bestimmten Art zugerechnet werden kann… Ich nehme damit die früher… von mir geäußerte Ansicht, der zufolge der Bote aus seinem Versehen in der Bestellung des Auftrages hafte, zurück. Während ich damals die Haftung dessen, der sich seiner bedient, nicht zu deduzieren mußte und im Gefühl, daß notwendigerweise eine von beiden Personen haften müsse, mich für den scheinbar allein schuldigen Boten entschied, befinde ich mich jetzt in der entgegengesetzten Lage: die Haftung des Absenders vermag ich zu deduzieren… die des Boten nicht».

 

[32] Dernburg H. Pandekten II. A.a.O. Gemäß der von Heinrich Dernburg entwickelten "Cooperationstheorie" kontrahiert bei der Stellvertretung der Geschäftsherr, nicht aber der Stellvertreter (Siehe: Süss W. Heinrich Dernburg - ein Spätpandektist im Keiserreich. Leben und Werk. München, 1991. S. 228). Für deise Meinung hat Jhering eine Klage aus culpa in contrahendo gegen den Stellvertreter abgelehnt. Siehe: Jhering R.v. Culpa in contrahendo. S. 53-55 ff.

 

[33] Dernburg H. Pandekten II. S. 28, S. 29, Fn. 11.

 

[34] Windscheid B. Lehrbuch der Pandekten, 7. Aufl., Bd. 2. Berlin, 1891. S. 156 f. Fn. 5.

 

[35] Ebd.

 

[36] Zur Winscheids Lehre vom negativen Vertragsinteresse: Falk U. Ein Gelehrter wie Windscheid. Frankfurt/M., 1989. S. 41 ff.

 

[37] Windscheid B. Pandekten II. S. 157. Fn. 5: «DasRecht ist es, welches will, daß der Empfänger einer Willenserklärung sich darauf muß verlassen können, daß auf sie ein Vertrag durch Annahme entstehen könne bzw. daß durch sie ein Vertrag zu Stande gekommen sei». Ulrich Falk, der (Falk U. Ein Gelehrter wie Windscheid. Frankfurt/M., 1989, S. 46 ff.) zum Ergebnis kommt, daß die die culpa in contrahendo betroffenen Ausführungen von Windscheid keinen begriffsjuristischen (Zur Begriffsjurisprudenz siehe: Haferkamp H.-P. Georg Friedrich Puchta und die "Begriffsjurisprudenz". Frankfurt/M., 2004), formalistischen oder positevistischen Einschlag besitzen, konstatiert, das es kein "Recht" ist, welches diese Haftung für culpa in contrahendo sehen will, sondern «ein gestaltungsfreudiger Pandektist, der… das Postulat der Quellenmäßigkeit samt ihrer willenstheoretischen Surrogate ignoriert» (Falk U. a.a.O. S. 45).

 

[38] Windscheid B. Pandekten II. S. 157.

 

[39] Dernburg H. Pandekten II. S. 29, Fn. 11.

 

[40] Zur Entwicklungsgeschichte der culpa in contrahendo nach ihrer Entdeckung: Giaro T. a.a.O. S. 118-154.